Artikel 117 VO (EU) 2011/543

Operationelles Programm

(1) Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der für förderfähig befunden wurde.

(2) Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Beihilfeantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest:

a)
den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Antrags zu zahlenden Betrag;
b)
den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Antrags zu zahlenden Betrag.

(3) Übersteigt der gemäß Absatz 2 Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Absatz 2 Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird eine Geldbuße verhängt. Der Betrag der Geldbuße beläuft sich auf die Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b ermittelten Beträgen.

Es wird jedoch keine Geldbuße verhängt, wenn die Erzeugerorganisation oder -gruppierung nachweisen kann, dass sie für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für nicht förderfähige Ausgaben, die bei Vor-Ort-Kontrollen oder späteren Kontrollen festgestellt werden.

(5) Wird der Wert der vermarkteten Erzeugung vor dem Beihilfeantrag gemeldet und geprüft, so werden die gemeldeten und genehmigten Werte bei der Ermittlung der Beträge gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b zugrunde gelegt.

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