Artikel 125 VO (EU) 2011/543
Gemeinsame Leistungsindikatoren
(1) Sowohl die nationalen Strategien als auch die operationellen Programme werden überwacht und bewertet, um den Fortschritt bei der Verwirklichung der in den operationellen Programmen gesetzten Ziele sowie die Effizienz und Wirksamkeit in Bezug auf diese Ziele zu beurteilen.
(2) Fortschritt, Effizienz und Wirksamkeit werden anhand der in Anhang VIII aufgeführten gemeinsamen Leistungsindikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung der durchgeführten operationellen Programme bewertet.
(3) Falls ein Mitgliedstaat dies für angemessen erachtet, wird in der nationalen Strategie eine begrenzte Zahl von strategiespezifischen Zusatzindikatoren festgelegt, die nationale und/oder regionale Bedürfnisse, Bedingungen und Ziele widerspiegeln, die den von den Erzeugerorganisationen durchgeführten operationellen Programmen eigen sind. Falls verfügbar, werden zusätzliche Indikatoren zu Umweltzielen einbezogen, die nicht unter die gemeinsamen Leistungsindikatoren fallen.
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