Artikel 124 VO (EU) 2011/543

Mitteilung von Unregelmäßigkeiten

Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Verhängung von Geldbußen sowie die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nach diesem Abschnitt erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.

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