Artikel 138 VO (EU) 2011/543
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 141 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nachstehend „Zusatzzölle” genannt, können nach den Bedingungen dieses Abschnitts während der in Anhang XVIII angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden.
(2) Die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle sind in Anhang XVIII aufgeführt.
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