Artikel 137 VO (EU) 2011/543
Zugrunde gelegter Einfuhrpreis
(1) Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt für die in Anhang XVI aufgeführten Erzeugnisse.
(2) Wird der Zollwert der in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse im Einklang mit dem Transaktionswert gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt und liegt dieser Zollwert um mehr als 8 % über der Pauschale, die von der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr als pauschaler Einfuhrwert berechnet wurde, so muss der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 leisten. Zu diesem Zweck ist der Betrag des Einfuhrzolls, dem die in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse letztlich unterliegen können, der Zollabgabenbetrag, der zu entrichten wäre, wenn die Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts erfolgt wäre.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Einfuhrpreis gemäß Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) liegt und der Anmelder, anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt.
(3) Wird der Zollwert der in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 berechnet, so wird der Zoll entsprechend Artikel 136 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung abgezogen. In diesem Fall leistet der Einführer eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Höhe des Zollbetrags, der bei Einstufung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts fällig gewesen wäre.
(4) Der Zollwert von auf Konsignationsbasis eingeführten Erzeugnissen wird unmittelbar gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ermittelt; zu diesem Zweck gilt während der geltenden Zeiträume der gemäß Artikel 136 berechnete pauschale Einfuhrwert.
(5) Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität der Preise nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechen, oder den Zollwert nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu bestimmen. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 6.
Die gestellte Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die Absatzbedingungen nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.
Um nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, legt der Einführer neben der Rechnung alle Unterlagen vor, die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie.
Müssen die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferschein angegeben werden.
(6) Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.
Stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
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