Artikel 136 VO (EU) 2011/543

Pauschaler Einfuhrwert

(1) Für jedes in Anhang XVI Teil A genannte Erzeugnis bestimmt die Kommission in dem betreffenden Zeitraum an jedem Arbeitstag je Ursprungsland einen pauschalen Einfuhrwert in Höhe des gewichteten Durchschnitts der repräsentativen Notierungen nach Artikel 134, abzüglich einer Pauschale von 5 EUR/100 kg und der Wertzölle.

(2) Wurde ein pauschaler Einfuhrwert für die in Anhang XVI Teil A genannten Erzeugnisse und Anwendungszeiträume gemäß diesem Abschnitt festgesetzt, so findet der Preis je Einheit gemäß Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) keine Anwendung. Er wird durch den in Absatz 1 genannten pauschalen Einfuhrwert ersetzt.

(3) Wurde bei einem Erzeugnis für ein bestimmtes Ursprungsland kein pauschaler Einfuhrwert festgesetzt, so ist der Durchschnitt der für das Erzeugnis geltenden pauschalen Einfuhrwerte heranzuziehen.

(4) In den in Anhang XVI Teil A genannten Anwendungszeiträumen bleiben die pauschalen Einfuhrwerte gültig, solange sie nicht geändert werden. Sie werden jedoch ungültig, wenn der Kommission an sieben aufeinanderfolgenden Markttagen keine repräsentative Durchschnittsnotierung mitgeteilt wird.

Ist in Anwendung des Unterabsatzes 1 für ein bestimmtes Erzeugnis kein pauschaler Einfuhrwert gültig, so entspricht der auf dieses Erzeugnis anwendbare pauschale Einfuhrwert dem zuletzt gültigen Durchschnitt der pauschalen Einfuhrwerte.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem ersten Tag der in Anhang XVI Teil A genannten Anwendungszeiträume kein pauschaler Einfuhrwert anwendbar, wenn er nicht berechnet werden konnte.

(6) Die repräsentativen Notierungen werden jeweils zum repräsentativen Tageskurs in Euro umgerechnet.

(7) Die in Euro ausgedrückten pauschalen Einfuhrwerte werden von der Kommission auf die Art und Weise veröffentlicht, die sie für geeignet hält.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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