Artikel 139 VO (EU) 2011/543
Meldung der Warenmengen
(1) Für die in Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnisse und die dort angegebenen Zeiträume übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission anhand des Verfahrens für die Überwachung der Präferenzeinfuhren gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eine Aufstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Warenmengen.
Diese Meldungen erfolgen jeweils mittwochs bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die in der Vorwoche in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen.
(2) Zollanmeldungen zur Überführung von in diesem Abschnitt genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, bei denen einige der in Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Angaben fehlen, können von der Zollstelle auf Antrag des Einführers angenommen werden; dennoch müssen sie zusätzlich zu den Angaben in Artikel 254 der genannten Verordnung eine Angabe der Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.
Wenn das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Artikel 260 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von unter diesen Abschnitt fallenden Waren angewendet wird, müssen die vereinfachten Anmeldungen zusätzlich zu anderen Anforderungen eine Angabe der Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.
Wird das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 263 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von unter diesen Abschnitt fallenden Waren angewendet, so muss die Mitteilung an die Zollbehörden, auf die in Artikel 266 Absatz 1 derselben Verordnung Bezug genommen wird, alle notwendigen Daten für die Identifizierung der Waren und eine Angabe der Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.
Artikel 266 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet keine Anwendung auf Einfuhren von unter diesen Abschnitt fallenden Waren.
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