Artikel 140 VO (EU) 2011/543

Erhebung des Zusatzzolls

(1) Sobald für eines der in Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnisse und einen der dort genannten Zeiträume festgestellt wird, dass die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen die entsprechende Auslösungsschwelle überschreiten, erhebt die Kommission einen Zusatzzoll, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Einfuhren den Markt der Union stören, oder die Auswirkungen stünden in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Der Zusatzzoll wird auf die im Anwendungszeitraum dieses Zolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen angewendet, wenn

a)
ihre zolltarifliche Einstufung gemäß Artikel 137 bewirkt, dass bei der Einfuhr die höchsten spezifischen Zollsätze für die Einfuhren aus dem betreffenden Ursprungsland anwendbar sind,
b)
die Einfuhr während des Anwendungszeitraums des Zusatzzolls erfolgt.

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