Artikel 150 VO (EU) 2011/543

Übergangsbestimmungen

(1) Operationelle Programme, denen Artikel 203a Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugute kommt, können bis zu ihrem Ende fortgeführt werden, sofern sie den vor dem 1. Januar 2008 geltenden Vorschriften entsprechen.

(2) Im Sinne von Artikel 203a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Bestimmungen über die Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse und die Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse, die weiterhin auf die Ausgangserzeugnisse Anwendung finden, die im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten geerntet wurden, die die Übergangsbestimmungen gemäß dem genannten Absatz anwenden, zusätzlich zu jeglichen relevanten Vermarktungsnormen gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung diejenigen Bestimmungen, die in den in Anhang XX aufgeführten Verordnungen der Kommission enthalten sind.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene und gemäß Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 weiterhin akzeptierte Anerkennungspläne für Erzeugergruppierungen, die nicht in den der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Mitgliedstaaten und nicht in den EU-Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates(1) ansässig sind, werden zu den Sätzen gemäß Artikel 103a Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finanziert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene Anerkennungspläne, für die Artikel 14 Absatz 7 der genannten Verordnung angewendet wurde und die gemäß Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 weiterhin akzeptiert sind, werden zu den Sätzen gemäß Artikel 103a Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finanziert.

(4) Gegebenenfalls ändern die Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategien bis spätestens 15. September 2011, um

a)
zu begründen, was als weite Entfernung gemäß Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe b anzusehen ist;
b)
den Höchstsatz der jährlichen Ausgaben im Rahmen eines operationellen Programms festzusetzen, die für Aktionen im Zusammenhang mit dem umweltverträglichen Verpackungsmanagement gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 2 getätigt werden dürfen.

(5) Operationelle Programme, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden, können bis zu ihrem Ende fortgeführt werden, ohne den Höchstsatz gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 2 einhalten zu müssen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

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