Anlage VO (EU) 2011/543

Nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnensorten

Die kleinfrüchtigen Sorten und die anderen Sorten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, können vermarktet werden, sofern sie die in Abschnitt III der Norm festgelegten Bestimmungen betreffend die Größensortierung erfüllen.

Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. Solche Handelsmarken erscheinen nicht in der ersten und zweiten Spalte der Liste. Einige bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der dritten Spalte aufgeführt.

Legende:

L=
Großfrüchtige Sorte
SP=
Sommerbirne, für die keine Mindestgröße vorgeschrieben ist.
Sorte Synonyme Handelsmarken/Handelsnamen Größe
Abbé Fétel Abate Fetel L
Abugo o Siete en Boca SP
Akςa SP
Alka L
Alsa L
Alexandrine Douillard L
Amfora L
Angelys Angys ® L
Bambinella SP
Bay 6474 Alessia ® L
Bergamotten SP
Beurré Alexandre Lucas Lucas L
Beurré Bosc Bosc, Beurré d’Apremont, Empereur Alexandre, Kaiser Alexander L
Beurré Clairgeau L
Beurré d’Arenberg Hardenpont L
Beurré Giffard SP
Beurré précoce Morettini Morettini SP
Blanca de Aranjuez Agua de Aranjuez, Espadona, Blanquilla SP
Bon Rouge Victoria Blush L
Cape Rose Cheeky ® L
Carusella SP
Castell Castell de Verano SP
Celina QTee ® L
Cepuna Migo ® L
CH201 Fred ® L
Colorée de Juillet Bunte Juli SP
Comice rouge L
Concorde L
Condoula SP
Coscia Ercolini SP
Curé Curato, Pastoren, Del cura de Ouro, Espadon de invierno, Bella de Berry, Lombardia de Rioja, Batall de Campana L
D’Anjou L
Deveci L
Dita L
D. Joaquina Doyenné de Juillet SP
Doyenné d’hiver Winterdechant L
Doyenné du Comice Comice, Vereinsdechant L
Dpp1 Flare ™, Cape Fire ® L
Erika L
Etrusca SP
Falstaff L
Flamingo L
Forelle Vermont Beauty L
Général Leclerc Amber Grace ™ L
Gentile SP
Golden Russet Bosc L
Gräfin Gepa Saxonia ®, Early Desire ® L
Grand Champion L
H2-169 Ambrosia ® L
Harovin Sundown Cold Snap ® L
Harrow Delight L
Jeanne d’Arc L
Joséphine L
Kieffer L
Klapa Mīlule L
Leonardeta Mosqueruela, Margallon, Colorada de Alcanadre, Leonarda de Magallon SP
Lombacad Cascade ® L
Moscatella SP
Mramornaja L
Mustafabey SP
Nojabrskaja Novemberbirne Xenia ®, Novembra ® L
Packham’s Triumph Williams d’Automne L
Passe Crassane Passa Crassana L
PE2UNIBO Early Giulia ® L
PE3UNIBO Debby Green ® L
Perita de San Juan SP
Pérola SP
Pitmaston Williams Duchesse L
Précoce de Trévoux Trévoux SP
Président Drouard L
Rode Doyenne van Doorn

Sweet Sensation ®,

Sweet Dored ®

L
Rosemarie Sempre L
Santa Maria Santa Maria Morettini L
Spadoncina Agua de Verano, Agua de Agosto SP
Suvenirs L
Taylors Gold L
Thimo

Saxonia ®,

Queens Forelle ™

L
Triomphe de Vienne L
Uta Dazzling Gold ® L
Vasarine Sviestine L
Williams Bon Chrétien Bon Chrétien, Bartlett, Williams, Summer Bartlett L

TEIL 7: VERMARKTUNGSNORM FÜR ERDBEEREN

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Erdbeeren der aus der Gattung Fragaria L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erdbeeren für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Erdbeeren nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen. Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Erdbeeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

ganz, ohne Beschädigungen,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

von frischem Aussehen, aber nicht gewaschen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

versehen mit ihrem Kelch (mit Ausnahme der Walderdbeeren); der Kelch und, falls vorhanden, der Stiel müssen frisch und grün sein,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Erdbeeren müssen genügend entwickelt sein und einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erdbeeren müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Erdbeeren werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)
Klasse Extra

Erdbeeren dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. Sie müssen

das sortentypische glänzende Aussehen haben,

frei von Erde sein.

Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ii)
Klasse I

Erdbeeren dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

eine kleine weiße Stelle, sofern sie ein Zehntel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet,

leichte oberflächliche Druckstellen.

Sie müssen praktisch frei von Erde sein.

iii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erdbeeren ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

eine weiße Stelle, sofern sie ein Fünftel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet,

leichte trockene Quetschungen, die sich nicht weiterentwickeln werden,

leichte Spuren von Erde.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt. Die Mindestgröße beträgt:

25 mm in der Klasse Extra,

18 mm in den Klassen I und II.

Für Walderdbeeren ist keine Mindestgröße vorgeschrieben.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse Extra

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

ii)
Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii)
Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die den Anforderungen hinsichtlich der Mindestgröße nicht entsprechen, ist zulässig.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Erdbeeren gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen. Erdbeeren der Klasse Extra — mit Ausnahme von Walderdbeeren — müssen hinsichtlich des Reifegrades, der Farbe und der Größe besonders gleichmäßig und regelmäßig sein. Erdbeeren der Klasse I dürfen hinsichtlich der Größe weniger gleichmäßig sein. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Verpackung

Die Erdbeeren müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück(1) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land). Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender” oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für” oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Erdbeeren” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name der Sorte (wahlfrei).

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland(2) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 8: VERMARKTUNGSNORM FÜR GEMÜSEPAPRIKA

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der aus Capsicum annuum L. hervorgegangenen Anbausorten(3) zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaprika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung genügen muss. Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen muss Gemüsepaprika vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

von frischem Aussehen,

fest,

praktisch frei von Schädlingen,

frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen,

frei von Schäden infolge von niedrigen Temperaturen oder Frost,

mit dem Stiel versehen; der Stiel muss glatt abgeschnitten und der Kelch unversehrt sein,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Entwicklung und Zustand des Gemüsepaprikas müssen so sein, dass er

Transport und Hantierung aushält und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.

B.
Klasseneinteilung

Gemüsepaprika wird in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)
Klasse Extra

Gemüsepaprika dieser Klasse muss von höchster Qualität sein. Er muss die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen. Er darf keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Hautfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)
Klasse I

Gemüsepaprika dieser Klasse muss von guter Qualität sein. Er muss die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

leichte silbrige Färbung oder Schäden durch Thripse auf höchstens 1/3 der Gesamtfläche,

leichte Hautfehler wie

Narbenbildungen, Kratzer, Sonnenbrand, Druckstellen bis zu 2 cm Länge für längliche Fehler und bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2 für andere Fehler oder

trockene Oberflächenrisse auf höchstens 1/8 der Gesamtfläche,

geringfügig beschädigter Stiel.

iii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehört Gemüsepaprika, der nicht in die höheren Klassen eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Gemüsepaprika seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:

Formfehler,

silbrige Färbung oder Schäden durch Thripse auf höchstens 2/3 der Gesamtfläche,

Hautfehler wie

Narbenbildungen, Kratzer, Sonnenbrand, Quetschungen und verheilte Verletzungen bis zu 4 cm Länge für längliche Fehler und bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2 für andere Fehler oder

trockene Oberflächenrisse auf höchstens 1/4 der Gesamtfläche,

Blütenendfäule bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2,

Verschrumpelungen auf höchstens 1/3 der Fläche,

beschädigter Stiel und Kelch, sofern das Fruchtfleisch unversehrt ist.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder dem Gewicht bestimmt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
a)
Für nach dem Durchmesser sortierten Gemüsepaprika:

20 mm,

b)
für nach dem Gewicht sortierten Gemüsepaprika:

30 g, wenn das schwerste Stück 180 g oder weniger wiegt,

80 g, wenn das leichteste Stück über 180 g, aber unter 260 g wiegt,

keine Begrenzung, wenn das leichteste Stück 260 g oder mehr wiegt.

Länglicher Gemüsepaprika sollte von annähernd gleicher Länge sein. Für die Klasse II ist keine Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe vorgeschrieben.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse Extra

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

ii)
Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

iii)
Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der den Größenanforderungen nicht entspricht, ist zulässig.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse Extra und der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen. Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern die Erzeugnisse gleicher Güte und je Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Verpackung

Der Gemüsepaprika muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück(4) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land). Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender” oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für” oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Gemüsepaprika” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

„Gemüsepaprikamischung” oder eine gleichwertige Bezeichnung im Falle einer Mischung von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Handelstypen und/oder Farben mit der jeweiligen Menge im Packstück angegeben werden.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland(5) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Bei Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe des jeweiligen Handelstyps und/oder der jeweiligen Farbe anzugeben.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Größe (sofern nach Größen sortiert ist), ausgedrückt als Mindest- und Höchstdurchmesser oder Mindest- und Höchstgewicht,

Stückzahl (wahlfrei),

„(Bezeichnung des Typs oder der Sorte) kann einen leicht scharfen Geschmack aufweisen” oder eine gleichwertige Bezeichnung, falls zutreffend.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 9: VERMARKTUNGSNORM FÜR TAFELTRAUBEN

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Tafeltrauben der aus Vitis vinifera L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tafeltrauben für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Tafeltrauben nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen. Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Trauben und Beeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Ferner müssen die Beeren sein:

ganz,

gut geformt,

normal entwickelt.

Durch die Sonne hervorgerufene Pigmente sind keine Fehler. Entwicklung und Zustand der Tafeltrauben müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Reifeanforderungen

Der aus den Trauben gewonnene Saft muss einen Brechungsindex(6) aufweisen, der mindestens folgendem Wert entspricht:

12° Brix bei den Sorten Alphonse Lavallée, Cardinal und Victoria,

13° Brix bei allen anderen Sorten mit Kernen,

14° Brix bei allen kernlosen Sorten.

Außerdem müssen alle Trauben ein zufriedenstellendes Zucker/Säure-Verhältnis aufweisen.

C.
Klasseneinteilung

Tafeltrauben werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)
Klasse Extra

Tafeltrauben dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypischen Merkmale aufweisen. Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen, in gleichmäßigen Abständen in der Traube angeordnet und praktisch überall mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Sie dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Hautfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)
Klasse I

Tafeltrauben dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypischen Merkmale aufweisen. Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen und weitgehend mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Sie dürfen jedoch weniger gleichmäßig in der Traube angeordnet sein als in der Klasse Extra. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

leichte Farbfehler,

sehr leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut,

leichte Hautfehler.

iii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Tafeltrauben, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die Trauben dürfen leichte Form-, Entwicklungs- und Farbfehler aufweisen, sofern die wesentlichen Merkmale der Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebiets — nicht beeinträchtigt werden. Die Beeren müssen ausreichend prall sein, ausreichend fest am Stiel sitzen und nach Möglichkeit mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Die Anordnung der Beeren am Stiel darf unregelmäßiger sein als bei Trauben der Klasse I. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tafeltrauben ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Farbfehler,

leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut,

leichte Druckstellen,

Hautfehler.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Trauben. Das Mindestgewicht je Traube in der Klasse Extra und der Klasse I beträgt 75 g. Diese Bestimmung gilt nicht für Packstücke, die für Einzelportionen aller Klassen bestimmt sind.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse Extra

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Gewicht Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

ii)
Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Gewicht Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen. Zusätzlich zu diesen Toleranzen sind nach Gewicht höchstens 10 % Prozent lose Beeren, d. h. Beeren, die sich von der Traube gelöst haben, zulässig, sofern die Beeren gesund und ganz sind.

iii)
Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Gewicht Tafeltrauben, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen. Zusätzlich zu diesen Toleranzen sind nach Gewicht höchstens 10 % Prozent lose Beeren, d. h. Beeren, die sich von der Traube gelöst haben, zulässig, sofern die Beeren gesund und ganz sind.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Gewicht Trauben, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Jede Verkaufspackung (außer bei Einzelportionen) darf zur Erreichung des angegebenen Gewichts eine Traube mit einem Gewicht von weniger als 75 g enthalten, sofern diese alle sonstigen Anforderungen der angegebenen Klasse erfüllt.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Trauben gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleichen Reifegrads umfassen. Bei der Klasse Extra müssen die Trauben im Wesentlichen einheitlich in Größe und Färbung sein. Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten enthalten, sofern diese gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Verpackung

Die Tafeltrauben müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein, wobei die besondere Aufmachung mit einem Stück Rebholz, das dem Traubenstiel anhaftet und nicht länger als 5 cm ist, eine Ausnahme bildet.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück(7) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land). Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender” oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für” oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Tafeltrauben” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name der Sorte. Bei Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten die Namen der verschiedenen Sorten.

Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Ein Handelsname(8) darf nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym angegeben werden.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland(9) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der jeweiligen Sorte anzugeben.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

gegebenenfalls „Trauben mit einem Gewicht von weniger als 75 g für Einzelportionen” oder eine gleichwertige Bezeichnung.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

TEIL 10: VERMARKTUNGSNORM FÜR TOMATEN/PARADEISER

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Tomaten/Paradeiser der aus Solanum lycopersicum L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tomaten/Paradeiser für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter. Es werden vier Handelstypen unterschieden:

„runde” Tomaten/Paradeiser,

„gerippte” Tomaten/Paradeiser,

„längliche” Tomaten/Paradeiser,

„Kirschtomaten/Kirschparadeiser” (einschließlich Minisorten) aller Formen.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Tomaten/Paradeiser nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen. Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Tomaten/Paradeiser vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

von frischem Aussehen,

praktisch frei von Schädlingen,

frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Bei Rispentomaten/Rispenparadeisern müssen die Stiele frisch, gesund, sauber und frei von Blättern und sichtbaren Fremdstoffen sein. Entwicklung und Zustand der Tomaten/Paradeiser müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Reifeanforderungen

Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Tomaten/Paradeiser müssen so sein, dass sie den Reifeprozess fortsetzen können und einen zufriedenstellenden Reifegrad erreichen können.

C.
Klasseneinteilung

Tomaten/Paradeiser werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)
Klasse Extra

Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen fest sein und die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen. Sie dürfen keine „Grünkragen” und andere Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)
Klasse I

Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen genügend fest sein und die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen. Sie dürfen keine Risse und keine sichtbaren „Grünkragen” aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Form- und Entwicklungsfehler,

leichte Farbfehler,

leichte Hautfehler,

sehr leichte Druckstellen.

Außerdem dürfen „gerippte” Tomaten/Paradeiser Folgendes aufweisen:

vernarbte Risse von höchstens 1 cm Länge,

geringe Verwachsungen,

eine kleine Nabelbildung, jedoch ohne Verkorkung,

Griffelnarbenverkorkung bis zu 1 cm2,

eine sehr schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich), jedoch nicht länger als zwei Drittel des größten Fruchtdurchmessers.

iii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Tomaten/Paradeiser, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Sie müssen ausreichend fest sein (können aber etwas weniger fest sein als Tomaten/Paradeiser der Klasse I) und dürfen keine nicht vernarbten Risse zeigen. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tomaten/Paradeiser ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Form- und Entwicklungsfehler,

Farbfehler,

Hautfehler oder Druckstellen, sofern sie die Frucht nicht ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen,

vernarbte Risse von höchstens 3 cm Länge bei „runden” , „gerippten” oder „länglichen” Tomaten/Paradeisern.

Außerdem dürfen „gerippte” Tomaten/Paradeiser Folgendes aufweisen:

gegenüber der Klasse I stärkere Verwachsungen, jedoch keine Missbildungen,

eine Nabelbildung,

Griffelnarbenverkorkung bis zu 2 cm2,

eine schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich).

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Rispentomaten/Rispenparadeiser und sind für folgende Tomaten/Paradeiser fakultativ:

Kirschtomaten/Kirschparadeiser und Cocktailtomaten/Cocktailparadeiser mit einem Durchmesser unter 40 mm,

„gerippte” Tomaten/Paradeiser von unregelmäßiger Form und

Klasse II.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
a)
Für nach dem Durchmesser sortierte Tomaten/Paradeiser:

10 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) weniger als 50 mm beträgt,

15 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) 50 mm oder mehr, aber weniger als 70 mm beträgt,

20 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) 70 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm beträgt,

bei Früchten mit einem Durchmesser von 100 mm oder mehr gibt es keine Begrenzung des Unterschieds.

Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:
GrößencodeDurchmesser (mm)
0≤ 20
1> 20 ≤ 25
2> 25 ≤ 30
3> 30 ≤ 35
4> 35 ≤ 40
5> 40 ≤ 47
6> 47 ≤ 57
7> 57 ≤ 67
8> 67 ≤ 82
9> 82 ≤ 102
10> 102
b)
Bei Tomaten/Paradeisern, die nach Gewicht oder Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit dem unter Buchstabe a angegebenen Unterschied im Einklang stehen.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse Extra

Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

ii)
Klasse I

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen oder die Verderb aufweisen. Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.

iii)
Klasse II

Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen. Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tomaten/Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) umfassen. Tomaten/Paradeiser der Klasse Extra und der Klasse I müssen praktisch von einheitlicher Reife und Färbung sein. „Längliche” Tomaten/Paradeiser müssen außerdem annähernd die gleiche Länge haben. Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B.
Verpackung

Die Tomaten/Paradeiser müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück(10) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land). Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender” oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für” oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Tomaten” / „Paradeiser” oder „Rispentomaten” / „Rispenparadeiser” sowie der Handelstyp oder „Kirschtomaten” / „Kirschparadeiser” bzw. „Cocktailtomaten” / „Cocktailparadeiser” (oder „Kirsch-Rispentomaten” / „Kirsch-Rispenparadeiser” bzw. „Cocktail-Rispentomaten” / „Cocktail-Rispenparadeiser” ) oder eine gleichwertige Bezeichnung für andere Minisorten, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist.

„Tomatenmischung” / „Paradeisermischung” oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn die Packstücke eine Mischung von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben enthalten. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Farben, Sorten oder Handelstypen mit der jeweiligen Menge im Packstück angegeben werden.

Name der Sorte (wahlfrei).

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland(11) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Bei Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Farbe, Sorte und/oder des jeweiligen Handelstyps anzugeben.

D.
Handelsmerkmale

Klasse,

Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt als

Mindest- und Höchstdurchmesser oder

Mindest- und Höchstgewicht oder

Größencode gemäß Abschnitt III oder

Anzahl gefolgt von Mindest- und Höchstgröße.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

(2)

Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

(3)

Einige Gemüsepaprikasorten können scharf im Geschmack sein. Beispiele für handelsübliche Gemüsepaprikasorten mit leicht scharfem Geschmack sind Sivri, Padron und Somborka.

(4)

Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

(5)

Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

(6)

Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/publications.

(7)

Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

(8)

Ein Handelsname kann eine Handelsmarke, für die Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.

(9)

Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

(10)

Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

(11)

Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

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