Artikel 148 VO (EU) 2011/543

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Ist im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Sanktion oder Strafe zu verhängen oder eine Beihilfe wiedereinzuziehen oder eine Anerkennung zu entziehen, so erfolgt die Verhängung der Sanktion oder Strafe oder die Wiedereinziehung bzw. der Entzug nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Fälle höherer Gewalt sind jedoch der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem die betreffende Person hierzu in der Lage ist, mitzuteilen.

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