Artikel 147 VO (EU) 2011/543
Offensichtliche Fehler
Alle im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 an einen Mitgliedstaat gerichteten Mitteilungen und Anträge, einschließlich der Beihilfeanträge, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.
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