Artikel 146 VO (EU) 2011/543
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde oder Einrichtung, die dafür zuständig ist, die vorgeschriebenen Mitteilungen zu jedem der folgenden Themen zu übermitteln:
- a)
- Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 97 der vorliegenden Verordnung;
- b)
- auf dem Binnenmarkt festgestellte Erzeugerpreise für Obst und Gemüse gemäß Artikel 98 der vorliegenden Verordnung;
- c)
- Notierungen und Mengen der aus Drittländern eingeführten und auf den repräsentativen Einfuhrmärkten verkauften Erzeugnisse gemäß Artikel 134 der vorliegenden Verordnung;
- d)
- die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhrmengen gemäß Artikel 139 der vorliegenden Verordnung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktangaben der betreffenden Behörde oder Einrichtung sowie etwaige Änderungen dieser Angaben mit.
Das Verzeichnis der bezeichneten Behörden oder Einrichtungen mit deren Namen und Anschriften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.
(3) Die in Artikel 9 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 3 und 4, Artikel 97, Artikel 128, Artikel 129 Absatz 1, Artikel 130, Artikel 131, Artikel 134 Absatz 1 und im vorliegenden Artikel vorgesehenen Mitteilungen sowie der in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehene Antrag erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
(4) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten.
(5) Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates(1) für den Obst- und Gemüsesektor aussetzen, bis die Mitteilungen ordnungsgemäß erfolgt sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
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