ANHANG XIV VO (EU) 2011/543

Pflichtangaben für den Jahresbericht der Mitgliedstaaten gemäss Artikel 97 Buchstabe b

Alle Informationen beziehen sich auf das Berichtsjahr. Sie umfassen Angaben über die am Ende des Berichtsjahres getätigten Ausgaben sowie Angaben über die im Berichtsjahr durchgeführten Kontrollen und angewandten Sanktionen, einschließlich der Kontrollen und Sanktionen, die nach diesem Jahr durchgeführt bzw. angewandt wurden. Die Informationen (die im Jahresverlauf unterschiedlich sind) entsprechen dem Stand am 31. Dezember des Berichtsjahres.

TEIL A —
INFORMATIONEN FÜR DIE MARKTVERWALTUNG

1.
Verwaltungstechnische Angaben

a)
Nationale Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung von Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa und Titel II Kapitel II Abschnitt IA der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen wurden, einschließlich der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme, die für die im Berichtsjahr durchgeführten operationellen Programme gilt,
b)
Kontaktstelle in den Mitgliedstaaten,
c)
Angaben zu Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen:

Kennnummer;

Name und Kontaktangaben;

Datum der Anerkennung (vorläufigen Anerkennung bei Erzeugergruppierungen);

alle involvierten juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen und alle involvierten Tochtergesellschaften;

Anzahl der Mitglieder (aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Nichterzeugern) sowie Mitgliedschaftsveränderungen im Jahresverlauf;

Obst- und Gemüseanbaufläche (Gesamtfläche und Aufschlüsselung nach Hauptkulturen), erfasste Erzeugnisse und Beschreibung der verkauften Enderzeugnisse (mit Angabe des Wertes und der Mengen gemäß den wichtigsten Quellen) sowie Hauptbestimmung der Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach ihrem Wert (mit Angaben über die auf dem Frischmarkt abgesetzten Erzeugnisse, die zur Verarbeitung verkauften Erzeugnisse und die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse);

im Jahresverlauf vorgenommene strukturelle Veränderungen, insbesondere Neuanerkennungen oder Neugründungen von Einrichtungen, Entzug oder Aussetzung von Anerkennungen, Zusammenschlüsse, mit Angabe der einschlägigen Daten.

d)
Angaben zu Branchenverbänden:

Name des Verbands und Kontaktangaben;

Datum der Anerkennung;

erfasste Erzeugnisse.

2.
Angaben zu den Ausgaben

a)
Erzeugerorganisationen. Finanzdaten je Begünstigtem (Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen):

Betriebsfonds. Gesamtbetrag, Beiträge der Union, des Mitgliedstaats (staatliche Unterstützung), der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder;

Beschreibung der Höhe der finanziellen Beihilfe der Union gemäß Artikel 103d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

Finanzdaten zum operationellen Programm, aufgeschlüsselt nach Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;

Wert der vermarkteten Erzeugung, ausgedrückt als Gesamtwert und aufgeschlüsselt nach juristischen Personen, aus denen sich die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen zusammensetzt;

Ausgaben für das operationelle Programm; aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und als zuschussfähig ausgewählten Arten von Aktionen;

Angaben der Erzeugnismengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen und Monaten sowie nach vom Markt genommenen Gesamtmengen einerseits und zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenen Mengen andererseits, in Tonnen;

Liste der für die Zwecke von Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannten Einrichtungen.

b)
Erzeugergruppierungen. Finanzdaten je Begünstigtem:

Gesamtbetrag, Beiträge der Union, des Mitgliedstaats, der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder;

Beitrag des Mitgliedstaats, mit Angabe der Zwischensummen für Erzeugergruppierungen im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr der Übergangszeit;

Ausgaben zur Deckung von Investitionen, die für die Anerkennung im Sinne von Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erforderlich sind, aufgeschlüsselt nach Beiträgen der Union, des Mitgliedstaats und der Erzeugergruppierung;

Wert der vermarkteten Erzeugung, ausgedrückt als Zwischensummen für Erzeugergruppierungen im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr der Übergangszeit.

3. Angaben zur Durchführung der nationalen Strategie:

Beschreibung des Stands der Durchführung der einzelnen operationellen Programme, aufgeschlüsselt nach Arten von Maßnahmen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g. Die Beschreibung erfolgt auf Basis der Finanzierungs- und gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren und fasst die Angaben der von den Erzeugerorganisationen jährlich übermittelten Lageberichte über die operationellen Programme zusammen;

soweit der Mitgliedstaat Artikel 182 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anwendet: Beschreibung der betreffenden staatlichen Beihilfe;

Zusammenfassung der Ergebnisse der Halbzeitbewertungen der operationellen Programme, wie sie von den Erzeugerorganisationen übermittelt wurden, ggf. einschließlich der qualitativen Bewertungen der Ergebnisse und Wirkungen von Umweltaktionen zur Verhütung der Bodenerosion, zur Verringerung des Einsatzes und/oder zur rationelleren Nutzung von Pflanzenschutzmitteln, zum Schutz von Lebensräumen und der biologischen Vielfalt oder zur Landschaftspflege;

Zusammenfassung der wichtigsten Probleme, die bei der Anwendung der nationalen Strategie und ihrer Verwaltung aufgetreten sind, und etwaiger Abhilfemaßnahmen, ggf. auch mit Angabe, ob die nationale Strategie angepasst wurde, und wenn ja, warum. Eine Durchschrift der angepassten Strategie wird dem Jahresbericht beigefügt;

Zusammenfassung der gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 durchgeführten Untersuchungen.

Im Jahr 2012 muss der Jahresbericht auch den in Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Bewertungsbericht für 2012 umfassen.

4. Die Liste der zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die von der Übergangsregelung gemäß Artikel 203a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Gebrauch machen.

TEIL B —
INFORMATIONEN FÜR DEN RECHNUNGSABSCHLUSS

5. Angaben zu Kontrollen und Sanktionen:

Kontrollen des Mitgliedstaats: Einzelheiten der besichtigten Einrichtungen und Daten der Besichtigungen;

Kontrollprozentsätze;

Kontrollergebnisse;

angewandte Sanktionen.

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