Artikel 121 VO (EU) 2011/543
Ernte vor der Reifung und Nichternten
(1) Wird hinsichtlich der Ernte vor der Reifung festgestellt, dass die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen nicht eingehalten hat, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen
- a)
- der Mitgliedstaat während der Kontrolle gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 feststellt, dass die Maßnahme der Ernte vor der Reifung auf der Grundlage der Analyse der erwarteten Marktlage zu diesem Zeitpunkt nicht gerechtfertigt war,
- b)
- die für die Ernte vor der Reifung gemeldete Fläche nicht für eine solche Ernte in Betracht kommt oder
- c)
- die Fläche nicht vollständig abgeerntet oder die Erzeugung nicht denaturiert wurde.
(2) Wird hinsichtlich des Nichterntens festgestellt, dass die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen nicht eingehalten hat, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen
- a)
- die für das Nichternten gemeldete Fläche nicht dafür in Betracht kommt,
- b)
- trotzdem eine Ernte oder teilweise Ernte stattgefunden hat oder
- c)
- schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz eingetreten sind, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist.
Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gilt nicht, wenn Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung findet.
(3) Die Geldbußen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten zusätzlich zu jeglichen Geldbußen gemäß Artikel 117.
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