Artikel 120 VO (EU) 2011/543

Sanktionen für Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen

Werden bei den Kontrollen gemäß den Artikeln 108 und 109 Unregelmäßigkeiten festgestellt, die auf ein Verschulden der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zurückzuführen sind, so gelten folgende Sanktionen:

a)
die Empfänger können keine aus dem Markt genommenen Erzeugnisse mehr erhalten und
b)
die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen sind verpflichtet, den Wert der ihnen zur Verfügung gestellten Erzeugnisse zuzüglich der diesbezüglichen Sortier-, Verpackungs- und Transportkosten gemäß den von dem Mitgliedstaaten festgelegten Regeln zu erstatten.

Die Sanktion gemäß Buchstabe a erfolgt unmittelbar und ihre Dauer beträgt mindestens ein Wirtschaftsjahr. Sie kann nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit verlängert werden.

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