Artikel 119 VO (EU) 2011/543
Sonstige auf Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit Marktrücknahmen anwendbare Sanktionen
(1) Die Geldbußen gemäß Artikel 117 betreffen Beihilfen, die im Rahmen von Rücknahmemaßnahmen als Bestandteile der Ausgaben für operationelle Programme beantragt wurden.
(2) Ausgaben für Rücknahmemaßnahmen sind nicht förderfähig, wenn die nicht zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse nicht so abgesetzt wurden, wie dies von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 Absatz 1 vorgesehen wurde, oder wenn die Marktrücknahme oder ihre Bestimmung unter Verstoß gegen Artikel 80 Absatz 1 schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz hatte.
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