Artikel 118 VO (EU) 2011/543

Sanktionen nach Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen

Werden im Anschluss an die Kontrolle gemäß Artikel 108 Unregelmäßigkeiten bei den Vermarktungsnormen oder den Mindestanforderungen gemäß Artikel 76 aufgedeckt, so muss der Begünstigte

a)
eine Geldbuße in Höhe des Betrags des EU-Beitrags zahlen, berechnet auf der Grundlage der Mengen der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, die nicht den Vermarktungsnormen oder den Mindestanforderungen entsprechen, sofern diese Mengen weniger als 10 % der gemäß Artikel 78 für die betreffende Marktrücknahme mitgeteilten Mengen betragen,
b)
eine Geldbuße in Höhe des doppelten Betrags des EU-Beitrags zahlen, wenn diese Mengen 10 bis 25 % der mitgeteilten Mengen betragen, oder
c)
eine Geldbuße in Höhe des Betrags des EU-Beitrags für die gesamten gemäß Artikel 78 mitgeteilten Mengen zahlen, wenn diese Mengen mehr als 25 % der mitgeteilten Mengen betragen.

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