Artikel 85 VO (EU) 2011/543
Bedingungen für die Anwendung von Ernte vor der Reifung und Nichternten
(1) Die Mitgliedstaaten treffen folgende Regelungen für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten:
- a)
- sie erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung, unter anderem über die Vorausmitteilungen betreffend die Ernte vor der Reifung und das Nichternten, deren Inhalt und Fristen, die Höhe der Ausgleichszahlung, die Anwendung der Maßnahmen und die beihilfefähigen Erzeugnisse;
- b)
- sie stellen durch geeignete Bestimmungen sicher, dass die Anwendung der Maßnahmen keine negativen Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz hat;
- c)
- sie kontrollieren, dass die Maßnahmen, einschließlich der Bestimmungen unter den Buchstaben a und b, ordnungsgemäß durchgeführt werden, und lehnen deren Anwendung ab, wenn dies nicht der Fall ist.
(2) Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Voraus fernschriftlich oder auf elektronischem Wege jede geplante Maßnahme betreffend die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten mit.
Die erste Mitteilung für ein bestimmtes Jahr und ein bestimmtes Erzeugnis muss eine Analyse auf Basis der erwarteten Marktlage enthalten, die die Ernte vor der Reifung als Krisenpräventionsmaßnahme rechtfertigt.
(3) Maßnahmen der Ernte vor der Reifung dürfen nicht für Obst und Gemüse durchgeführt werden, dessen normale Ernte bereits begonnen hat, und Maßnahmen des Nichterntens dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat.
Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Erntezeit der Obst- und Gemüsepflanzen einen Monat überschreitet. In diesen Fällen dürfen die in Absatz 4 genannten Beträge nur einen Ausgleich für die Erzeugung darstellen, die in den sechs Wochen nach der Maßnahme der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens zu ernten ist. Diese Obst- und Gemüsepflanzen dürfen nicht für weitere Produktionszwecke verwendet werden, nachdem die Maßnahme stattgefunden hat.
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten die Anwendung von Maßnahmen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens verbieten, wenn im Falle der Ernte vor der Reifung ein bedeutender Teil der normalen Ernte vorgenommen wurde und im Falle des Nichterntens ein bedeutender Teil der gewerblichen Erzeugung bereits stattgefunden hat. Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung anwenden will, muss er den von ihm für wichtig erachteten Teil in seiner nationalen Strategie niederlegen.
Ernte vor der Reifung und Nichternten dürfen in einem Jahr nicht für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden, ausgenommen für die Zwecke von Unterabsatz 2, wenn beide Maßnahmen gleichzeitig angewendet werden dürfen.
(4) Die Ausgleichszahlung, die sowohl die Beteiligung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten umfasst, wird von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Buchstabe a als hektarbezogene Zahlung in einer Höhe festgesetzt, die
- a)
- nur die aus der Anwendung der Maßnahmen entstehenden zusätzlichen Kosten einschließlich der Umwelt- und Pflanzenschutzmaßnahmen zur Einhaltung der nach Absatz 1 Buchstabe b erlassenen Bestimmungen deckt oder
- b)
- nicht mehr als 90 % des Höchstausgleichs für Marktrücknahmen bei Rücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung gemäß Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 deckt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.