Artikel 86 VO (EU) 2011/543

Durchführung von Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen. Diese Bestimmungen müssen erforderlichenfalls eine rasche Anwendung der Maßnahmen ermöglichen.

(2) Die Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen werden ergänzend zu bereits laufenden Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen der betreffenden Erzeugerorganisationen angewandt, die nicht die Krisenprävention und das Krisenmanagement betreffen.

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