Artikel 84 VO (EU) 2011/543

Begriffsbestimmungen für Ernte vor der Reifung und Nichternten

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Ernte vor der Reifung” :
das vollständige Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche. Die betreffenden Erzeugnisse dürfen vor der Ernte vor der Reifung weder durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten noch andere Ursachen beschädigt sein;
b) „Nichternten” :
das Beenden des laufenden Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche, wenn das Erzeugnis gut entwickelt und in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität ist. Die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten gilt jedoch nicht als Nichternten.

(2) Ernte vor der Reifung und Nichternten werden ergänzend zu und abweichend von der normalen Anbaupraxis angewandt.

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