Artikel 76 VO (EU) 2011/543

Vermarktungsnormen

(1) Soweit für ein bestimmte Erzeugnisse Vermarktungsnormen nach Titel II gelten, müssen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse diesen Normen, mit Ausnahme der Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften, entsprechen. Die Erzeugnisse können ohne Großensortierung in loser Schüttung zurückgenommen werden, sofern die Anforderungen der Klasse II, insbesondere in Bezug auf Qualität und Größe, eingehalten werden.

Die in den jeweiligen Normen beschriebenen Mini-Erzeugnisse müssen jedoch den geltenden Vermarktungsnormen einschließlich der Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen.

(2) Sofern es für ein bestimmtes Erzeugnis keine Vermarktungsnorm gibt, müssen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Mindestanforderungen nach Anhang X genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Mindestanforderungen durch zusätzliche Bestimmungen ergänzen.

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