Artikel 75 VO (EU) 2011/543
Begriffsbestimmung
In diesem Abschnitt sind die Durchführungsbestimmungen zu Marktrücknahmen nach Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.
Im Sinne dieses Kapitels sind „aus dem Markt genommene Erzeugnisse” , „Rücknahmeerzeugnisse” und „nicht zum Verkauf angebotene Erzeugnisse” Erzeugnisse, die Gegenstand solcher Marktrücknahmen sind.
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