Artikel 75 VO (EU) 2011/543

Begriffsbestimmung

In diesem Abschnitt sind die Durchführungsbestimmungen zu Marktrücknahmen nach Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.

Im Sinne dieses Kapitels sind „aus dem Markt genommene Erzeugnisse” , „Rücknahmeerzeugnisse” und „nicht zum Verkauf angebotene Erzeugnisse” Erzeugnisse, die Gegenstand solcher Marktrücknahmen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.