Artikel 74 VO (EU) 2011/543
Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nach Artikel 103c Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, deren Abschreibungsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.
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