Artikel 73 VO (EU) 2011/543
Wahl der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine oder mehrere der in Artikel 103c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet nicht angewandt werden.
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