Artikel 77 VO (EU) 2011/543

Dreijahresdurchschnitt für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung

(1) Der Höchstsatz von 5 % der vermarkteten Erzeugnismengen nach Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berechnet sich auf Basis des arithmetischen Mittels der Gesamtmengen der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisationen anerkannt ist und die von dieser in den drei vorhergehenden Jahren vermarktet wurden.

(2) Bei vor Kurzem anerkannten Erzeugerorganisationen werden folgende Daten zugrunde gelegt:

a)
wenn die Erzeugerorganisation eine Erzeugergruppierung war, gegebenenfalls die entsprechenden Mengen aus den Wirtschaftsjahren vor der Anerkennung oder
b)
die beim Antrag auf Anerkennung berücksichtigte Menge.

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