Artikel 78 VO (EU) 2011/543

Vorherige Mitteilung der Marktrücknahmen

(1) Die Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen den zuständigen nationalen Behörden im Voraus fernschriftlich oder auf elektronischem Wege jede Rücknahmemaßnahme mit, die sie zu treffen gedenken.

Eine solche Mitteilung enthält insbesondere die Liste der zur Intervention bestimmten Erzeugnisse und ihre wesentlichen Merkmale nach den geltenden Vermarktungsnormen, die geschätzte Menge jedes betreffenden Erzeugnisses, ihre voraussichtliche Bestimmung und den Ort, an dem die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Kontrollen nach Artikel 108 unterzogen werden können.

Die Mitteilung umfasst eine Bestätigung, dass die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse mit den geltenden Vermarktungsnormen bzw. den Mindestanforderungen gemäß Artikel 76 übereinstimmen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Mitteilung nach Absatz 1 durch die Erzeugerorganisationen fest, insbesondere in Bezug auf die Fristen.

(3) Innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:

a)
entweder er nimmt eine Kontrolle gemäß Artikel 108 Absatz 1 vor, nach der er, sofern keine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, die Rücknahmemaßnahme, so wie sie am Ende der Kontrolle festgestellt wurde, genehmigt oder
b)
er nimmt in den Fällen nach Artikel 108 Absatz 3 keine Kontrolle gemäß Artikel 108 Absatz 1 vor und teilt dies der Erzeugerorganisation schriftlich oder auf elektronischem Wege mit und genehmigt die Rücknahmemaßnahme, so wie sie notifiziert wurde.

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