Artikel 79 VO (EU) 2011/543

Ausgleich

(1) Der Ausgleich für Marktrücknahmen, bestehend aus der Beteiligung der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation, beläuft sich höchstens auf die in Anhang XI genannten Beträge für die in demselben Anhang aufgeführten Erzeugnisse. Für andere Erzeugnisse setzen die Mitgliedstaaten Höchstausgleichsbeträge fest.

Hat eine Erzeugerorganisation von Dritten einen Ausgleich für aus dem Markt genommene Erzeugnisse erhalten, so wird der Ausgleich gemäß Unterabsatz 1 um die Nettoeinnahmen gemindert, die die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse für die Erzeugerorganisationen erbracht haben. Um für einen Ausgleich in Betracht zu kommen, müssen die betreffenden Erzeugnisse aus dem freien Markt für Obst und Gemüse genommen werden.

(2) Die Marktrücknahmen dürfen 5 % der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Menge eines jeden Erzeugnisses nicht überschreiten. Bei der Bestimmung dieses Prozentsatzes werden jedoch die Mengen nicht berücksichtigt, die auf die in Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Weise oder auf jede andere, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genehmigte Weise abgesetzt werden.

Die Menge der vermarkteten Erzeugung wird als Durchschnitt der Menge der vermarkteten Erzeugung in den letzten drei Jahren berechnet. Ist diese Angabe nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde.

Bei den Prozentsätzen in Unterabsatz 1 handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte eines Zeitraums von drei Jahren mit einer jährlichen Überschreitungsmarge von 5 %.

(3) Die finanzielle Beihilfe der Union für Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, das gemäß Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kostenlos an gemeinnützige Einrichtungen und sonstige Anstalten oder Einrichtungen abgegeben wird, deckt nur die Zahlungen für die verteilten Erzeugnisse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Kosten gemäß Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

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