Artikel 80 VO (EU) 2011/543

Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten legen die zulässigen Bestimmungszwecke für aus dem Markt genommene Erzeugnisse fest. Sie stellen mit geeigneten Bestimmungen sicher, dass die Rücknahmen oder ihre Bestimmung keine negativen Folgen für die Umwelt oder den Pflanzenschutz haben. Die Kosten, die den Erzeugerorganisationen aufgrund der Einhaltung dieser Bestimmungen entstanden sind, sind als Teil des Ausgleichs für Marktrücknahmen im Rahmen des operationellen Programms förderfähig.

(2) Die Bestimmungszwecke nach Absatz 1 schließen die kostenlose Verteilung im Sinne von Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke ein.

Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Anstalten und Einrichtungen auf Antrag gestatten, von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen einen symbolischen Beitrag zu verlangen. Wenn dies den betreffenden gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Anstalten und Einrichtungen gestattet worden ist, müssen sie zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine Finanzbuchführung für die betreffende Maßnahme erstellen.

Die Begünstigten der kostenlosen Verteilung können die Verarbeiter von Obst und Gemüse in Form von Sachleistungen bezahlen, sofern diese Zahlung nur zum Ausgleich der Verarbeitungskosten dient und der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgt, Vorschriften festgelegt hat, die gewährleisten, dass die Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich zum Verbrauch durch die Endempfänger gemäß Unterabsatz 2 bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Erzeugerorganisationen und den von ihnen anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Anstalten oder Einrichtungen gemäß Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erleichtern.

(3) Die Abgabe von Erzeugnissen an die Verarbeitungsindustrie ist zulässig. Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen, die gewährleisten, dass dabei Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Unternehmen in der Union oder für Einfuhrerzeugnisse ausgeschlossen sind und dass die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse nicht wieder in den Handel gelangen. Der aus der Destillation gewonnene Alkohol darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.

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