Artikel 81 VO (EU) 2011/543
Transportkosten
(1) Die Transportkosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung aller aus dem Markt genommenen Erzeugnisse sind auf der Grundlage der Pauschalbeträge, die nach der Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort gemäß Anhang XII festgesetzt werden, im Rahmen des operationellen Programms erstattungsfähig.
Beim Transport auf dem Seeweg bestimmen die Mitgliedstaaten die Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort. Die so ermittelte Kostenerstattung darf nicht höher sein als die Kosten für einen Transport auf dem kürzesten Landweg zwischen dem Ort der Verladung und der angenommenen Ausgangsstelle, wenn ein Transport auf dem Landweg möglich ist. Die in Anhang XII genannten Beträge werden mit dem Berichtungskoeffizienten 0,6 multipliziert.
(2) Die Transportkosten werden der Person erstattet, die die Kosten des betreffenden Transports tatsächlich übernommen hat.
Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:
- a)
- Namen der Empfängereinrichtungen,
- b)
- Menge der betreffenden Erzeugnisse,
- c)
- Übernahme durch die begünstige Einrichtung und verwendete Transportmittel, und
- d)
- Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort.
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