ANHANG IX VO (EU) 2011/543

LISTE DER AKTIONEN UND AUSGABEN, DIE IM RAHMEN DER OPERATIONELLEN PROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 60 ABSATZ 1 NICHT BEZUSCHUSST WERDEN

1.
Allgemeine Produktionskosten, insbesondere die Kosten von Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Material für den integrierten Pflanzenschutz, Düngemitteln und anderen Produktionsmitteln; Kosten der Verpackungs-, Lager- und Umhüllungskosten, auch als Teil neuer Prozesse, Kosten der Verpackungen; Kosten der (internen oder externen) Abholung bzw. Beförderung; Betriebskosten (insbesondere für Strom, Brennstoff und Wartung), mit Ausnahme der

spezifischen Kosten für Qualitätsverbesserungsmaßnahmen. Die Kosten für (selbst zertifiziertes) Mycelium, für Saatgut und für nicht mehrjährige Pflanzen sind auf jeden Fall nicht zuschussfähig;

spezifischen Kosten für organische Pflanzenschutzmittel (wie Pheromone und Schädlinge), und zwar ungeachtet, ob sie im ökologischen, integrierten oder konventionellen Landbau verwendet werden;

spezifischen Kosten für Transport, Sortierung und Verpackung im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung gemäß den Artikeln 81 und 82;

spezifischen Kosten der Umweltmaßnahmen gemäß Artikel 103c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung von Verpackungen und dem Verpackungsmanagement werden in keinem Fall bezuschusst;

spezifischen Kosten für den ökologischen, den integrierten oder den Versuchslandbau, einschließlich Kosten für ökologisches/biologisches Saat- und Pflanzgut. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats legt die Zuschussfähigkeitskriterien für eine Versuchsproduktion fest und berücksichtigt dabei die Neuheit des Verfahrens oder des Konzeptes und das diesbezügliche Risiko;

spezifischen Kosten im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Normen gemäß Titel II dieser Verordnung, der Pflanzenschutzvorschriften und der geltenden Rückstandshöchstwerte.

Spezifische Kosten sind die zusätzlichen Kosten, die als Differenz zwischen konventionellen Kosten und tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden.

Für jede Kategorie der vorgenannten zuschussfähigen spezifischen Kosten können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der an den konventionellen Kosten bemessenen zusätzlichen Kosten angemessene Standardpauschalsätze festsetzen.

2.
Verwaltungs- und Personalkosten, mit Ausnahmen der Ausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung von Betriebsfonds und operationellen Programmen, einschließlich

a)
Gemeinkosten speziell im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds oder dem operationellen Programm, einschließlich Verwaltungs- und Personalkosten, Berichte und Bewertungsstudien, sowie Kosten der Buch- und Kontenführung durch Zahlung eines Standardpauschalsatzes in Höhe von 2 % des genehmigten Betriebsfonds gemäß Artikel 64, jedoch maximal 180000 EUR, bestehend aus der Beteiligung der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation.

Bei operationellen Programmen, die von anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vorgelegt werden, berechnen sich die Betriebskosten als die Summe der Betriebskosten der einzelnen Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1, jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 1250000 EUR je Vereinigung von Erzeugerorganisationen.

Die Mitgliedstaaten können die Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten begrenzen; in diesem Falle sollten sie die zuschussfähigen Kosten festlegen;

b)
Personalkosten (einschließlich Lohn- und Gehaltskosten, wenn diese direkt von der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Tochtergesellschaften gemäß Artikel 50 Absatz 9 getragen werden) im Zusammenhang mit Maßnahmen

i)
zur Verbesserung oder Erhaltung eines hohen Qualitäts- oder Umweltschutzniveaus;
ii)
zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus.

Die Durchführung dieser Maßnahmen setzt im Wesentlichen den Einsatz von qualifiziertem Personal voraus. Greift die Erzeugerorganisation in diesen Fällen auf ihr eigenes Personal oder auf Erzeugermitglieder zurück, so ist der Zeitaufwand zu dokumentieren.

Will ein Mitgliedstaat in Bezug auf die vorgenannten zuschussfähigen Personalkosten eine Alternative zur Begrenzung der Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten anbieten, so setzt er zuvor und auf gerechtfertigte Weise Standardpauschalsätze in Höhe von bis zu 20 % des genehmigten Betriebsfonds fest. Dieser Prozentsatz kann in ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen angehoben werden.

Um auf diese Standardpauschalsätze Anspruch erheben zu können, müssen die Erzeugerorganisationen dem betreffenden Mitgliedstaat die Durchführung der Aktion glaubhaft nachweisen;

c)
Rechts- und Verwaltungskosten von Zusammenschlüssen oder Übernahmen von Erzeugerorganisationen sowie Rechts- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gründung länderübergreifender Erzeugerorganisationen oder länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; die in diesbezüglicher Hinsicht von Erzeugerorganisationen in Auftrag gegebenen Durchführbarkeitsstudien und Vorschläge.

3.
Einkommens- oder Preiszuschläge (nicht im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement).
4.
Versicherungskosten (nicht im Zusammenhang mit den Ernteversicherungsmaßnahmen gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 6).
5.
Rückerstattung von Krediten, die für eine vor Beginn des operationellen Programms durchgeführte Maßnahme aufgenommen wurden, ausgenommen Kredite gemäß Artikel 48 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3 und Artikel 74.
6.
Erwerb unbebauter Grundstücke, deren Kosten über 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen, es sei denn, der Erwerb von bebauten Grundstücken ist im Interesse einer unter das operationelle Programm fallenden Investition erforderlich; in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.
7.
Kosten von Sitzungen und Ausbildungsprogrammen, es sei denn, sie beziehen sich auf das operationelle Programm; darunter fallen u. a. Tagegelder, Reise- und Aufenthaltskosten (ggf. auf Basis eines Pauschalsatzes).
8.
Transaktionen oder Kosten im Zusammenhang mit den von Mitgliedern der Erzeugerorganisation außerhalb der Union erzeugten Mengen.
9.
Transaktionen, die den Wettbewerb in den anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der Erzeugerorganisation verzerren könnten.
10.
Gebrauchte Ausrüstungen, die mit EU- oder nationalen Mitteln innerhalb der letzten sieben Jahre gekauft wurden.
11.
Investitionen in Transportmittel, die von der Erzeugerorganisation zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken verwendet werden sollen, ausgenommen

a)
Investitionen in innerbetriebliche Transportmittel; beim Kauf muss die Erzeugerorganisation dem betreffenden Mitgliedstaat glaubhaft nachweisen, dass die Investitionen nur für den innerbetrieblichen Transport dienen;
b)
zusätzliche LKW-Ausrüstungen für die Kühllagerung oder Beförderung in kontrollierter Atmosphäre.

12.
Pacht, es sei denn, dem Mitgliedstaat wird glaubhaft nachgewiesen, dass sie als Alternative zum Kauf wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
13.
Betriebskosten gepachteter Güter.
14.
Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Verträgen (Steuern, Zinskosten, Versicherungskosten usw.) und Betriebskosten, ausgenommen

a)
die Leasing-Kosten als solche innerhalb der Grenzen des Nettomarktwertes des Objekts und vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006;
b)
die Leasing-Kosten von gebrauchten Ausrüstungen, für die innerhalb der letzten sieben Jahre keine EU- oder nationalen Mitteln gewährt wurden.

15.
Förderung bestimmter kommerzieller Marken oder von Marken mit geografischen Angaben, ausgenommen

Marken/Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 50 Absatz 9,

die Förderung von generischen Produkten oder von Qualitätsmarken,

Kosten für Werbeaufdrucke auf Verpackungen oder Etiketten im Rahmen eines der beiden vorstehenden Gedankenstriche, sofern dies im operationellen Programm vorgesehen ist.

Geografische Bezeichnungen sind nur zulässig, wenn

a)
es sich um eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates(1) handelt oder
b)
— in allen Fällen, in denen die Bestimmung von Buchstabe a nicht gilt — diese geografischen Bezeichnungen der Hauptwerbebotschaft untergeordnet sind.

Der Verkaufsförderung von generischen Produkten oder von Qualitätsmarken dienendes Material muss das Logo der Europäischen Union (nur im Falle visueller Medien) sowie die folgende Angabe tragen: „Von der Europäischen Union kofinanzierte Kampagne” . Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 50 Absatz 9 dürfen das Logo der Europäischen Union zur Förderung ihrer Marken/Handelsmarken nicht verwenden.

16.
Subunternehmer- oder Auslagerungsverträge im Zusammenhang mit den in dieser Liste als nicht zuschussfähig geführten Transaktionen oder Ausgaben.
17.
MwSt, ausgenommen nicht wieder einziehbare MwSt im Sinne von Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.
18.
Nationale oder regionale Steuern oder Abgaben.
19.
Schuldzinsen, es sei denn, der Beitrag erfolgt in einer anderen Form als einer nicht rückzahlbaren Direktbeihilfe.
20.
Erwerb von Immobilien, die in den letzten zehn Jahren mit Unterstützung der EU oder nationaler Unterstützung gekauft wurden.
21.
Investitionen in Unternehmensaktien, wenn die Investition eine Finanzinvestition darstellt, ausgenommen Investitionen, die unmittelbar zur Verwirklichung der Ziele des operationellen Programms beitragen.
22.
Von anderen Parteien als der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft im Falle gemäß Artikel 50 Absatz 9 getätigte Ausgaben.
23.
Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft im Falle gemäß Artikel 50 Absatz 9 stattfinden.
24.
Maßnahmen, die von der Erzeugerorganisation aus der Union ausgelagert werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

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