ANHANG X VO (EU) 2011/543

MINDESTKRITERIEN FÜR DIE MARKTRÜCKNAHME VON ERZEUGNISSEN GEMÄSS ARTIKEL 76 ABSATZ 2

1.
Die Erzeugnisse müssen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen und von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

2.
Die Erzeugnisse müssen je nach Art ausreichend entwickelt und reif sein.
3.
Die Erzeugnisse müssen für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristisch sein.

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