Artikel 89a VO (EU) 2011/543

Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung

Mitgliedstaaten, die die Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen als Krisenmaßnahme in ihre nationale Strategie aufnehmen, legen fest, welche Arten und gegebenenfalls Sorten für eine solche Maßnahme in Frage kommen und welche Bedingungen für die Durchführung dieser Maßnahme gelten. Im Falle der Rodung aus pflanzengesundheitlichen Gründen müssen die von den Mitgliedstaaten zur Wiederbepflanzung von Obstplantagen ergriffenen Maßnahmen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates(1) entsprechen.

Für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen dürfen nicht mehr als 20 % der Gesamtausgaben im Rahmen der operationellen Programme aufgewendet werden. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Prozentsatz beschließen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.