Artikel 90 VO (EU) 2011/543
Anwendung der Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen für die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.
(2) Die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung der Risikofonds auf Gegenseitigkeit umfassen den Beitrag der Union und den Beitrag der Erzeugerorganisation. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung der Risikofonds auf Gegenseitigkeit beläuft sich im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit des Risikofonds auf einen Anteil des Beitrags der Erzeugerorganisation zum Risikofonds von höchstens
- a)
- 10 %, 8 % bzw. 4 % in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind;
- b)
- 5 %, 4 % bzw. 2 % in den anderen Mitgliedstaaten.
(3) Eine Erzeugerorganisation kann die Finanzhilfen gemäß Absatz 2 nur einmal und ausschließlich innerhalb der ersten drei Jahre der Laufzeit des Fonds erhalten. Beantragt eine Erzeugerorganisation die Finanzhilfen nur im zweiten oder dritten Jahr der Laufzeit des Fonds, so belaufen sich die Finanzhilfen auf
- a)
- 8 % bzw. 4 % in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind;
- b)
- 4 % bzw. 2 % in den anderen Mitgliedstaaten.
(4) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds je Erzeugerorganisation festsetzen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.