Artikel 130 VO (EU) 2011/543

Finanzbeiträge

Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 125i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, dass die keiner Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger Finanzbeiträge entrichten müssen, so übermittelt er der Kommission die zur Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen gemäß dem genannten Artikel notwendigen Angaben.

Diese Angaben umfassen insbesondere die Berechnungsgrundlage, den Einheitsbetrag, den oder die Begünstigten sowie die Art der verschiedenen Kosten gemäß Artikel 125i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

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