Artikel 129 VO (EU) 2011/543
Mitteilung der verbindlich vorgeschriebenen Regeln; Repräsentativität
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit den für ein bestimmtes Erzeugnis und einen bestimmten Wirtschaftsbezirk gemäß Artikel 125g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verbindlich vorgeschriebenen Regeln Folgendes mit:
- a)
- die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die die Ausdehnung der Regeln beantragt hat;
- b)
- die Zahl der dieser Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen angehörenden Erzeuger und die Gesamtzahl der Erzeuger des jeweiligen Wirtschaftsbezirks; diese Angaben beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt des Ausdehnungsantrags;
- c)
- den Gesamtumfang der Erzeugung im Wirtschaftsbezirk sowie den Umfang der Erzeugung, die von der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen im letzten Wirtschaftsjahr, über das Angaben vorliegen, vermarktet worden ist;
- d)
- den Zeitpunkt der Anwendung der ausgedehnten Vorschriften im Rahmen der betreffenden Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen und
- e)
- den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausdehnung und die Dauer ihrer Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung der Repräsentativität im Sinne von Artikel 125f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Regeln ausgeschlossen:
- a)
- die Erzeuger, deren Erzeugung in erster Linie für den Direktverkauf an den Verbraucher ab Betrieb oder im Erzeugungsgebiet bestimmt ist,
- b)
- die Direktverkäufe gemäß Buchstabe a,
- c)
- die zur Verarbeitung gelieferten Erzeugnisse gemäß Artikel 125f Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, sofern die betreffenden Vorschriften diese Erzeugnisse ganz oder teilweise betreffen.
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