Artikel 133 VO (EU) 2011/543

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Mit diesem Abschnitt werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 140a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.

(2) Im Sinne dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Partie” :
Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird und nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, und
b) „Einführer” :
Anmelder im Sinne von Artikel 4 Absatz 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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