Artikel 134 VO (EU) 2011/543

Mitteilung der Notierungen und Einfuhrmengen

(1) Für die in Anhang XVI Teil A genannten Erzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in dem jeweiligen Zeitraum markttäglich bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des nächsten Arbeitstages folgende Angaben je Ursprungsdrittland mit:

a)
die repräsentativen Durchschnittsnotierungen der Einfuhren aus Drittländern auf den in Anhang XVII aufgeführten repräsentativen Einfuhrmärkten sowie bedeutsame Notierungen erheblicher Einfuhrmengen auf anderen Märkten, oder wenn auf den repräsentativen Märkten keine Notierungen vorliegen, bedeutsame Einfuhrnotierungen anderer Märkte und
b)
die den Notierungen nach Buchstabe a entsprechenden Gesamtmengen.

Betragen die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen weniger als 1 Tonne, so werden die entsprechenden Notierungen der Kommission nicht übermittelt.

(2) Die Notierungen nach Absatz 1 Buchstabe a werden ermittelt:

a)
für jedes in Anhang XVI Teil A aufgeführte Erzeugnis,
b)
für alle verfügbaren Sorten und Größenklassen und
c)
auf der Stufe Einführer/Großhändler oder wenn dort keine Notierungen vorliegen, auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler.

Sie werden um folgende Beträge gekürzt:

a)
eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren London, Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und
b)
Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Union.

Für die nach Unterabsatz 2 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(3) Bei der Ermittlung der Notierungen gemäß Absatz 2 auf der Stufe Großhändler/ Einzelhändler werden vorab jeweils 9 % zur Berücksichtigung der Großhandelsmarge sowie ein 0,7245 EUR/100 kg entsprechender Betrag zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren oder -abgaben abgezogen.

(4) Als repräsentativ für die in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten

a)
die Notierungen der Klasse I, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmacht,
b)
die Notierungen der Klasse I und, falls diese weniger als 50 % der Gesamtmengen ausmacht, der Klasse II, so dass zusammen 50 % der gehandelten Gesamtmengen erfasst werden,
c)
die Notierungen der Klasse II, falls keine Erzeugnisse der Klasse I verfügbar sind oder grundsätzlich beschlossen wurde, auf diese Notierungen einen Anpassungskoeffizienten anzuwenden, wenn die Erzeugnisse aufgrund der Produktionsbedingungen des betreffenden Ursprungslands ihren Qualitätsmerkmalen nach gewöhnlich nicht in der Klasse I vermarktet werden.

Auf die Notierungen wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe c erwähnte Anpassungskoeffizient nach Abzug der in Absatz 2 angegebenen Beträge angewandt.

Für die in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die keinen speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten die Notierungen der Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, als repräsentativ.

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