Artikel 123 VO (EU) 2011/543

Zahlung von wiedereingezogenen Beihilfebeträgen und Geldbußen

(1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder sonstige Marktteilnehmer erstatten die ihnen zu Unrecht gezahlten Beihilfen zuzüglich Zinsen zurück und zahlen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Geldbußen.

Bei der Berechnung der Zinsen

a)
wird der Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten zugrunde gelegt;
b)
gilt der von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandte und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, zuzüglich drei Prozentpunkte.

(2) Die wiedereingezogenen Beihilfebeträge, Zinsen und verhängten Geldbußen werden an den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gezahlt.

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