Artikel 19 VO (EU) 2011/543

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Erzeuger” :
ein Betriebsinhaber gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;
b) „angeschlossener Erzeuger” :
ein Erzeuger oder eine Erzeugergenossenschaft, der bzw. die Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist;
c) „Tochtergesellschaft” :
ein Unternehmen, an dem eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen beteiligt sind und das zu den Zielen der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen beiträgt;
d) „länderübergreifende Erzeugerorganisation” :
jede Organisation, bei der sich mindestens ein Erzeugungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat als dem befindet, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat;
e) „länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen” :
jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der mindestens eine der zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat;
f) „Konvergenzziel” :
das in der Aktion für die am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen gemäß den EU-Vorschriften über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 festgelegte Ziel;
g) „Maßnahme” :

eine der folgenden Aktionen:

i)
Aktionen zur Planung der Produktion, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,
ii)
Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,
iii)
Aktionen zur Verbesserung der Vermarktung, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern, sowie Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten, ausgenommen die unter Ziffer vi fallenden Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten,
iv)
Forschung und Versuchsvorhaben, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,
v)
Ausbildungsaktionen, ausgenommen die unter Ziffer vi fallende Ausbildung, und Aktionen zur Förderung des Zugangs zu Beratungsdiensten,
vi)
eines der sechs in Artikel 103c Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Krisenpräventions- und Krisenmanagementinstrumente,
vii)
Umweltaktionen gemäß Artikel 103c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,
viii)
andere Aktionen, einschließlich des nicht unter die Ziffern i bis iv und vii fallenden Erwerbs von Anlagegütern, die eins oder mehrere der Ziele von Artikel 103c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen.
h) „Aktion” :
eine besondere Tätigkeit oder ein besonderes Instrument zur Erreichung eines bestimmten operationellen Ziels, das zu einem oder mehreren der Ziele von Artikel 103c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beiträgt;
i) „Nebenerzeugnis” :
ein Erzeugnis, das sich aus der Aufbereitung eines Obst- oder Gemüseerzeugnisses ergibt und über einen positiven wirtschaftlichen Wert verfügt, aber nicht das wichtigste angestrebte Ergebnis ist;
j) „Aufbereitung” :
aufbereitende Tätigkeiten wie Säubern, Zerteilen, Schälen, Zuschneiden und Trocknen von Obst und Gemüse, ohne dass es dabei zu Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet wird;
k) „branchenübergreifende Maßnahme” :
gemäß Artikel 103d Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine oder mehrere der in Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Tätigkeiten, die vom Mitgliedstaat genehmigt und gemeinsam von einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen und mindestens einem anderen Akteur in der Lebensmittelverarbeitungs- und/oder -vertriebskette verwaltet wird;
l) „Ausgangsindikator” :

ein Indikator, der einen Zustand oder eine Tendenz zu Beginn eines Programmierungszeitraums wiedergibt und nützliche Informationen bieten kann

i)
für die Analyse der Ausgangssituation, um eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme oder ein operationelles Programm auszuarbeiten,
ii)
als Referenzwert, auf dessen Grundlage die Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms bewertet werden können und/oder
iii)
für die Auslegung der Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms.

(2) Die Mitgliedstaaten definieren unter Zugrundelegung ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen die in ihrem Hoheitsgebiet betroffenen juristischen Personen, die Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nachkommen müssen. Sie können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen erlassen und legen gegebenenfalls auch Bestimmungen über die deutliche Begriffsbestimmung von Teilen juristischer Personen für die Anwendung von Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fest.

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