Artikel 20 VO (EU) 2011/543
Erfasste Erzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das Erzeugnis bzw. die Erzeugnisgruppe, das bzw. die im Anerkennungsantrag aufgeführt ist, vorbehaltlich jeglicher Entscheidung gemäß Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung an.
(2) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für Erzeugnisse bzw. Gruppen von Erzeugnissen, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind, nur an, wenn die Erzeugerorganisationen anhand einer Regelung von Lieferverträgen oder auf andere Art und Weise gewährleisten können, dass die Erzeugnisse nur zur Verarbeitung geliefert werden.
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