Artikel 22 VO (EU) 2011/543
Mindestdauer der Mitgliedschaft
(1) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft eines Erzeugers darf ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist der Erzeugerorganisation schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten legen die Kündigungsfristen, die sechs Monate nicht überschreiten dürfen, und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung fest.
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