Artikel 23 VO (EU) 2011/543

Strukturen und Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere

a)
die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
b)
das Entgegennehmen, Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,
c)
die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung und
d)
die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.

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