Artikel 24 VO (EU) 2011/543

Wert bzw. Menge der vermarktbaren Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke von Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird der Wert bzw. die Menge der vermarktbaren Erzeugnisse auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß den Artikeln 50 und 51 der vorliegenden Verordnung.

(2) Wenn ein oder mehrere Mitglieder einer Erzeugerorganisation für die Anwendung von Absatz 1 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung verfügen, kann der Wert ihrer vermarktbaren Erzeugung als Durchschnittswert ihrer vermarkteten Erzeugung aus den drei Jahren berechnet werden, die dem Jahr der Stellung des Anerkennungsantrags vorangehen und in denen die Mitglieder der Erzeugerorganisation tatsächlich ihre Erzeugungstätigkeit ausgeübt haben.

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