Artikel 26 VO (EU) 2011/543
Haupttätigkeiten der Erzeugerorganisationen
(1) Die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde.
Das Inverkehrbringen erfolgt durch die Erzeugerorganisation oder im Falle einer Auslagerung gemäß Artikel 27 unter der Kontrolle der Erzeugerorganisation. Dies umfasst die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Wahl des Vertriebskanals und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlungen über Menge und Preis.
Die Erzeugerorganisationen müssen Unterlagen, einschließlich Buchungsbelegen, durch die nachgewiesen wird, dass die Erzeugerorganisation das Angebot gebündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, vermarktet hat, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.
(2) Eine Erzeugerorganisation kann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, sofern sie für diese Erzeugnisse anerkannt ist und der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der gemäß Artikel 50 berechneten von ihr vermarkteten Erzeugung.
(3) Die Vermarktung von direkt bei einer anderen Erzeugerorganisation erworbenem Obst und Gemüse sowie von Erzeugnissen, für die die Erzeugerorganisation nicht anerkannt wurde, wird nicht als Teil der Haupttätigkeit der Erzeugerorganisation angesehen.
(4) Findet Artikel 50 Absatz 9 Anwendung, so gilt der Absatz 2 dieses Artikels sinngemäß ab 1. Januar 2012 für die betreffenden Tochtergesellschaften.
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