Artikel 26a VO (EU) 2011/543
Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation
Bei entsprechender Genehmigung durch die Erzeugerorganisation und unter Einhaltung der von der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen können die angeschlossenen Erzeuger
- 1.
- einen festgesetzten Prozentsatz ihrer Erzeugung oder Erzeugnisse direkt oder außerhalb ihrer Betriebe an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben, wobei dieser Prozentsatz von den Mitgliedstaaten auf nicht weniger als 10 % festzusetzen ist;
- 2.
- Erzeugnismengen, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugungsmenge ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;
- 3.
- Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugerorganisation normalerweise nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.
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