Artikel 27 VO (EU) 2011/543
Auslagerung
(1) Die Tätigkeiten, deren Auslagerung ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gestatten kann, betreffen die in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung angeführten Ziele der Erzeugerorganisationen und können unter anderem die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder der Erzeugerorganisation umfassen.
(2) Eine Erzeugerorganisation, die eine Tätigkeit auslagert, schließt zum Zweck der Durchführung der betreffenden Tätigkeit einen schriftlich festzuhaltenden Geschäftsvertrag mit einer anderen Einheit, einschließlich eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft. Die Erzeugerorganisation bleibt für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des für die Durchführung der Tätigkeit geschlossenen Geschäftsvertrags verantwortlich.
(3) Die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung gemäß Absatz 2 müssen wirksam sein und vorschreiben, dass
- a)
- die Erzeugerorganisation durch den Auslagerungsvertrag verbindliche Anweisungen geben kann und der Vertrag Bestimmungen enthält, durch die die Erzeugerorganisation den Vertrag kündigen kann, wenn der Dienstleister die Bedingungen des Auslagerungsvertrags nicht erfüllt;
- b)
- der Auslagerungsvertrag genaue Bedingungen, einschließlich Berichtspflichten und Fristen, enthält, durch die die Erzeugerorganisation die ausgelagerten Tätigkeiten bewerten und wirksam kontrollieren kann.
Die Auslagerungsverträge sowie die in Buchstabe b genannten Berichte werden von der Erzeugerorganisation mindestens fünf Jahre lang zum Zweck von Ex-post-Kontrollen aufbewahrt und müssen allen Mitgliedern auf Antrag zugänglich gemacht werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
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