Artikel 28 VO (EU) 2011/543

Länderübergreifende Erzeugerorganisationen

(1) Die länderübergreifende Erzeugerorganisation nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über bedeutende Produktionsstätten oder eine bedeutende Zahl von Mitgliedern verfügt und/oder ein bedeutendes Niveau der vermarkteten Erzeugung erzielt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ist zuständig für Folgendes:

a)
die Anerkennung der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,
b)
die Genehmigung des operationellen Programms der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,
c)
die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten müssen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle erforderliche Unterstützung zur Verfügung stellen und
d)
auf Antrag anderer Mitgliedstaaten die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen einschließlich der den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder befinden, vorliegenden geltenden Rechtsvorschriften, in eine Amtssprache der antragstellenden Mitgliedstaaten übersetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.