Artikel 29 VO (EU) 2011/543
Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen
(1) Beim Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen tritt die dadurch entstandene Erzeugerorganisation an die Stelle ihrer Bestandteile. Die neue Einheit übernimmt die Rechte und Pflichten der sich zusammenschließenden Erzeugerorganisationen.
Die neu zusammengeschlossene Einheit kann die Programme bis zum 1. Januar des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres parallel und voneinander getrennt weiterführen oder die operationellen Programme ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses zusammenlegen. Die Zusammenlegung der operationellen Programme erfolgt gemäß den Artikeln 66 und 67.
(2) In Abweichung von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen jedoch in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag gestatten, die einzelnen operationellen Programme bis zum Ende ihrer Laufzeit parallel weiterzuführen.
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