Artikel 40 VO (EU) 2011/543
Anträge auf Anerkennung als Erzeugerorganisation
(1) Eine Erzeugergruppierung, die einen Anerkennungsplan durchführt, kann jederzeit einen Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 stellen. Ein solcher Antrag muss auf jeden Fall vor Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übermittelt werden.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung kann die betreffende Gruppierung unter den Voraussetzungen von Artikel 63 den Entwurf eines operationellen Programms einreichen.
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